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SWK 1, 1. Jänner 1996, Seite R 1

Lizenzgebühren an Briefkastenfirma

Lizenzgebühren an eine

Schweizer Briefkastenfirma müssen nicht anerkannt werden, wenn die faktische Abwicklung in einer im Geschäftsleben völlig unüblichen Weise erfolgt – (§ 4 Abs. 4 EStG 1972)

"Wenn die belangte Behörde die Zahlungen an die C-AG, die unbestritten eine Domizilgesellschaft (Briefkastengesellschaft) ist ..., unter Berücksichtigung des Umstandes, daß über viele Jahre hinweg Lizenzen, obwohl sie mit 3% des Umsatzes festgelegt wurden, nicht abgerechnet und nur in pauschaler und gleichbleibender Höhe bezahlt wurden und dadurch Schulden der Lizenznehmerin in Millionenhöhe angewachsen sind, was im Geschäftsleben völlig unüblich ist, und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die C-AG nur von solchen Gesellschaften ... Zahlungen erhalten hat, an denen BS beteiligt war, sowie unter Mitberücksichtigung der Tatsache, daß für BS als Miterfinder beim Patent 2105950 die Nichtnennung seines Namens beantragt und durchgeführt wurde, im Sachverhaltsbereich zu der Annahme gelangt ist, daß nicht die C-AG die wahre Empfängerin der Lizenzen war, so stellt sich diese Annahme als ein Akt der freien Beweiswürdigung dar, der weder der Schlüssigkeit noch der Übereinstimmung mit den allgemeinen Lebenserfahru...

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