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Beteiligungserwerb nach dem Verschmelzungsstichtag und Firmenwertabschreibung
3 Abs. 2 Z 2 UmgrStG)
I. (BMF) – Das Bundesministerium für Finanzen teilt zur Interpretation des § 3 Abs. 2 Z 2 UmgrStG mit, daß die übernehmende Körperschaft eine Firmenwertabschreibung im Sinne der genannten Norm auch dann vornehmen kann, wenn der vorbereitende Anteilserwerb nach dem Verschmelzungsstichtag erfolgt ist.
Steuerlich ist in diesem Fall der der Verschmelzung zugrundeliegenden Bilanz der übertragenden Körperschaft eine steuerliche Verschmelzungsbilanz zur Seite zu stellen, in der das rückprojizierte Aktivum (Beteiligungsanschaffungskosten) und zum Ausgleich ein Passivum in gleicher Höhe (Ausgleichsposten) darzustellen ist. Das Bundesministerium kann allerdings der Auffassung nicht folgen, daß dieses Passivum stets wie eine Verbindlichkeit zu werten ist. Sollte der Beteiligungserwerb eigenfinanziert worden sein, löst sich die Passivpost mit der Überweisung des Kaufpreises auf und bleibt die Passivpost eine Bilanzierungshilfe. Sollte der Beteiligungserwerb hingegen ganz oder zum Teil fremdfinanziert worden sein, wird die Passivpost laut Verschmelzungsbilanz in Höhe der Fremdfinanzierung wie Fremdkapital zu werten sein.
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• | Beispiel 1 | |||
Die operative GmbH-A weist im vorläufigen Jahresabschluß zum folgendes ... |