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Anrechnung von Erbschaftssteuer
Eine Anrechnung gemäß § 24 Abs. 4 EStG ist mangels Doppelbelastung mit Erbschafts- und Einkommensteuer insoweit ausgeschlossen, als – bei negativem Wert des Betriebsvermögens – nur das sogenannte Grunderwerbsteuer-Äquivalent (§ 8 Abs. 4 ErbStG) vorgeschrieben worden ist und bei der Ermittlung des Gewinnes aus der Veräußerung des im Erbweg erworbenen Mitunternehmeranteiles stille Reserven, die auf den nackten Grund und Boden entfielen, gemäß § 4 Abs. 1 EStG außer Ansatz blieben. Sie kommt nur in Höhe jenes Betrages in Betracht, um den der auf das Gebäude entfallende Anteil des Einheitswertes (§ 19 Abs. 2 ErbStG) des Betriebsgrundstückes über dessen Buchwert liegt. (§ 24 Abs. 5 EStG; Entscheidung der FLD für Tirol, Berufungssenat, vom )