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SWK 1, 1. Jänner 1996, Seite A 16

Schreibarbeiten und Bewirtungsspesen bei einem politischen Mandatar

(A. B.) – Mit Erkenntnis vom hatte der VwGH über die Abzugsfähigkeit folgender Ausgaben bei einem Beamten und Gemeinderat zu entscheiden:

a) ein Honorar für Schreibarbeiten, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Ortsgruppenobmann des ÖAAB H und Vorstandsmitglied des ÖAAB sowie der ÖVP in P durch seine Ehegattin ausführen ließ, sowie

b) Bewirtungsspesen anläßlich des fünfzigsten Geburtstages des Beschwerdeführers. Bei einer Einladung zum Heurigen außerhalb einer privaten Feier hatte er – nach seinem Vorbringen – auch in Einzelgesprächen Wahlwerbung betrieben bzw. Wähler informiert, was in seiner Wahl zum Vizebürgermeister (im November 1991) bzw. Bürgermeister (im März 1992) Niederschlag gefunden habe.

Der VwGH wies die Beschwerde – im Dreiersenat – als unbegründet ab:

Ausgaben für Schreibarbeiten

Aufwendungen, die mit den Einnahmen in keinem oder nur in einem mittelbaren Zusammenhang stehen, bilden keine Werbungskosten. Werner/Schuch verlangten (in ihrem Kommentar zur Lohnsteuer, EStG 1988, Rz. 46 zu § 16) überdies, daß die Kosten mit einem bereits ausgeübten Beruf im Zusammenhang stünden. Dem sei jedenfalls für Fälle, in denen die Ausübung des künftige...

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