Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 1, 1. Jänner 1996, Seite 016

Schreibarbeiten und Bewirtungsspesen bei einem politischen Mandatar

(A. B.) – Mit Erkenntnis vom hatte der VwGH über die Abzugsfähigkeit folgender Ausgaben bei einem Beamten und Gemeinderat zu entscheiden:

a) ein Honorar für Schreibarbeiten, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Ortsgruppenobmann des ÖAAB H und Vorstandsmitglied des ÖAAB sowie der ÖVP in P durch seine Ehegattin ausführen ließ, sowie

b) Bewirtungsspesen anläßlich des fünfzigsten Geburtstages des Beschwerdeführers. Bei einer Einladung zum Heurigen außerhalb einer privaten Feier hatte er – nach seinem Vorbringen – auch in Einzelgesprächen Wahlwerbung betrieben bzw. Wähler informiert, was in seiner Wahl zum Vizebürgermeister (im November 1991) bzw. Bürgermeister (im März 1992) Niederschlag gefunden habe.

Der VwGH wies die Beschwerde – im Dreiersenat – als unbegründet ab:

Ausgaben für Schreibarbeiten

Aufwendungen, die mit den Einnahmen in keinem oder nur in einem mittelbaren Zusammenhang stehen, bilden keine Werbungskosten. Werner/Schuch verlangten (in ihrem Kommentar zur Lohnsteuer, EStG 1988, Rz. 46 zu § 16) überdies, daß die Kosten mit einem bereits ausgeübten Beruf im Zusammenhang stünden. Dem sei jedenfalls für Fälle, in denen die Ausübung des künftige...

Daten werden geladen...