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SWK 1, 1. Jänner 1996, Seite 001

Die Lohnverrechnung 1996

Kurzfassung der wichtigsten Bestimmungen und Neuerungen für 1996

Dipl.-Kfm. Eduard Müller

Die Lohnverrechnung ist – wie alljährlich – auch 1996 von einigen Änderungen geprägt, wobei die Änderungen im Bereich der Sozialversicherung mit in Kraft treten, die steuerrechtlichen und arbeitsrechtlichen Änderungen dagegen bereits großteils aus dem Jahr 1995 datieren.

Nachstehend werden die wichtigsten Bestimmungen bzw. Änderungen für die Lohnverrechnung 1996 in der Reihenfolge

• Arbeitsrecht

• Lohnsteuer

• Sozialversicherung

• Dienstgeberbeitrag zum FLAF (DB)

• Zuschlag zum DB (DZ)

• Kommunalsteuer

dargestellt.

ARBEITSRECHT

Urlaubsrecht

Der Urlaubsanspruch wird ab durch Zeiten, in denen kein Anspruch auf Entgelt besteht (z. B. Krankheit), nicht verkürzt, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist (§ 2 Abs. 2 UrlG). Daher darf aufgrund von Zeiten des Krankenstandes, auch wenn dabei die Entgeltfortzahlung bereits ausgeschöpft sein sollte, das Urlaubsausmaß nicht gekürzt werden. Lediglich dort, wo der Gesetzgeber aus sachlichen Gründen eine Kürzung für gerechtfertigt hält (z. B. bei Karenzurlaub), darf der Urlaub aliquotiert werden. In weiterer Folge ist daher auch bei Berechnung der Urlaubsentschädigung bzw. Urlaubsabfindung zu beachten (§ 9 Abs. 1 UrlG): Ist zum Zeitpunkt der Beendigung d...

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