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SWK 4, 1. Februar 1996, Seite 120

Freibetragsbescheid

61 Freibetragsbescheid

Wenn Sie lohnsteuerpflichtige Einkünfte haben und besondere Verhältnisse im Sinne des § 63 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden, erhalten Sie vom Finanzamt einen Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber. Der Freibetragsbescheid und die Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber aufgrund der Verhältnisse im Jahr 1995 sind für die Veranlagung für 1997 zu berücksichtigen, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer mindestens einer der folgenden Beträge berücksichtigt wurde:

1. Werbungskosten, die weder gemäß § 62 Abs. 1 und 2 Z 1 bis 5 noch gemäß § 72 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen sind,

2. Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4, soweit sie den Jahrespauschbetrag gemäß § 18 Abs. 2 übersteigen, oder Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1, 6 und 7,

3. Außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34, ausgenommen jene, bei denen § 34 Abs. 4 zur Anwendung kommt,

4. Freibeträge gemäß §§ 35 und 105, soweit sie nicht gemäß § 62 Abs. 2 Z 8 und 9 vom Arbeitgeber berücksichtigt werden.

Die vorstehenden besonderen Verhältnisse werden bei der Veranlagung für 1997 in ihrer tatsächlichen Höhe berücksichtigt. Wenn der Freibetragsbescheid zu hoch ist, kann es dann zu empfindlichen Steuernachzahlungen kommen.

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