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ÖBA 9, September 2020, Seite 665

Zur Anwendbarkeit des Sanierungsprivilegs des § 13 EKEG

§§ 1, 2, 4, 5, 13, 14 EKEG; § 156, 161 StGB

Grundvoraussetzung für die Anwendung des Sanierungsprivilegs des § 13 EKEG ist ein Beteiligungserwerb des nunmehrigen Kreditgebers in der Krise. Bereits beim Beteiligungserwerb muss das Ziel der Sanierung verfolgt worden sein. Zudem muss die Kreditvergabe zu Sanierungszwecken und im Rahmen eines ex ante tauglichen Sanierungskonzepts erfolgen.

S. 666Aus der Begründung:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde J des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB iVm § 161 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er zumindest vom bis Ende 2009 in W als faktischer Geschäftsführer (§ 161 Abs 1 StGB) der S GmbH das Vermögen der genannten Gesellschaft wirklich verringert und dadurch die Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft, nämlich der W und zumindest 49 anderer Gläubiger laut Anmeldeverzeichnis im Konkursverfahren des HG Wien, vereitelt oder geschmälert, indem er den außer Verfolgung gesetzten S als weiteren Geschäftsführer der Gesellschaft dazu „bestimmte“, einen zuvor von M der Gesellschaft in der Krise gewährten Kredit iHv € 85.800, welcher Eigenkapital ersetzend war (§ 1 EKEG), vor Sanierung und entgegen der Rückzahlungssperre des § 14 EKEG samt Zinsen ...

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