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ASoK 7, Juli 2021, Seite 269

II. Verlängerung der COVID-19-Sonderfreistellung für ungeimpfte Schwangere

Edda Stech

Im Nationalrat wurde am ein Bundesgesetz, mit das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird, beschlossen (IA 1652/A 27. GP; AB 913 BlgNR 27. GP; 319/BNR 27. GP). Die Kundmachung erfolgte in BGBl I 2021/119.

1. Zur Entstehungsgeschichte

Im Dezember 2020 wurde mit BGBl I 2020/160 im MSchG ein Sonderfreistellungsanspruch ab der 14. Schwangerschaftswoche für jene werdenden Mütter geschaffen, deren Arbeit einen Körperkontakt erfordert. Medizinische Erkenntnisse weisen darauf hin, dass bei Schwangeren COVID-19-Erkrankungen schwerer verlaufen können und schwangere Frauen daher häufiger auf der Intensivstation aufgenommen werden müssen. Dieses Risiko soll durch einen Freistellungsanspruch gemindert werden. Diese Beobachtungen zeigten sich vor allem bei fortgeschrittenen Schwangerschaften, treffen also nicht auf das erste Trimenon der Schwangerschaft zu. Daher besteht dieser Anspruch erst ab der 14. Schwangerschaftswoche. Voraussetzung für die Freistellung ist aber, dass der Arbeitgeber weder die Arbeitsbedingungen ändern noch einen Ersatzarbeitsplatz bereitstellen kann. Nur dann hat die werdende Mutter gegenüber dem Arbeitgeber den Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung des bisherigen Entgelts. Der Arbeitgeber hat in...

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