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SWK 20, 15. Juli 1996, Seite 061

VfGH: Zustellnorm des § 22 Abs. 4 Z 4 WGG

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Zustellnorm des § 22 Abs. 4 Z 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG), aber Wiedereinsetzung möglich.

Von Verfahren, die von einem oder mehreren Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Baulichkeit gegen die Bauvereinigung eingeleitet werden, hat das Gericht auch die anderen Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten der Baulichkeit, deren Interessen durch die Stattgebung des Antrages unmittelbar berührt werden könnten, zu verständigen, wobei auch diesen Mietern und sonstigen Nutzungsberechtigten Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren zu geben ist. Nach der von einem Landesgericht angefochtenen Z 4 kann in derartigen Fällen die Zustellung durch einen Anschlag vorgenommen werden, der an einer allen Hausbewohnern deutlich sichtbaren Stelle des Hauses anzubringen ist, wobei der Anschlag frühestens nach 30 Tagen abgenommen werden darf. Die Zustellung des das Verfahren einleitenden Antrages ist mit Ablauf dieser Frist, spätere Zustellungen sind mit dem Anschlag als vollzogen anzusehen. Die Gültigkeit der Zustellung wird nicht dadurch berührt, daß der Anschlag noch vor dieser Zeit abgerissen oder beschädigt wurde.

Nach Ansicht des VfGH reicht die Form der Zustellung aus, doch steh...

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