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Zum Erstattungsanspruch des § 9 EKEG bei „downstream-Kreditvergaben“
§§ 52, 56 AktG; § 83 GmbHG; § 3, 5, 8, 9 EKEG
Liegt eine Weisung vor, ist – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 9 EKEG – auch bei der Kreditgewährung im vertikalen Verhältnis von oben nach unten („downstream“) der Erstattungsanspruch berechtigt. Für eine Weisung iS von § 9 EKEG ist eine Ausübung der Lenkungsmöglichkeit der weisungsgebenden Gesellschaft derart gefordert, dass eine erkennbar nach außen tretende Willensäußerung an die Kreditgeberin herangetragen wird, die deren Handlungsspielraum einengt. Die Beweislast für das Vorliegen einer solchen Weisung trifft die klagende Partei. Ist die kreditgebende Gesellschaft selbst (mittelbar) mehrheitlich an der kreditnehmenden Gesellschaft beteiligt, kommt ihr keine Beweiserleichterung in Form eines Anscheinsbeweises zu.
Aus der Begründung:
Die A Bau GmbH war eines der größten österr Bauunternehmen mit weltweiten Bauvorhaben. Die Zweitbekl ist Teil des börsennotierten spanischen F-Konzerns. Bei ihr sind die Beteiligungen des Konzerns an zahlreichen Bauunternehmen gebündelt. Sie steht zu praktisch 100% im Eigentum der börsennotierten Fo S.A. (künftig: F-Holding).
Im Juni 2006 erwarb die Zweitbekl rd 79% der Anteile...