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SWK 20, 15. Juli 1996, Seite 385

Anforderungen an einen Beweisantrag

(A. B.) – Aus sachlicher Sicht setzt ein Beweisantrag voraus, daß er "prozessual ordnungsgemäß" gestellt wird. Nur dann ist er als solcher beachtlich. Entscheidend für einen Beweisantrag ist vor allem die Angabe des Beweismittels und des Beweisthemas, also der Punkte und Tatsachen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag jedoch in der Folge nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsache ist, deren Klärung, wenn diese nicht schon selbst (sachverhalts-)erheblich ist, zumindest mittelbar beitragen kann, Klarheit über eine (sachverhalts-)erhebliche Tatsache zu gewinnen. Beweise bei einem nur unbestimmten Vorbringen müssen nicht aufgenommen werden. (Erkenntnis des )

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