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Politiker: Werbungskosten
• Die Kosten einer Einladung zum
Heurigen durch einen politischen Funktionär anläßlich seines fünfzigsten Geburtstages sind keine Werbungskosten – (§ 16 EStG 1988)
Der Beschwerdeführer führte aus, die Bewirtungsspesen seien als Werbungskosten anzuerkennen, weil er beim Heurigen, zu dem er anläßlich seines fünfzigsten Geburtstages (außerhalb einer zusätzlichen privaten Feier) eingeladen habe, auch in Einzelgesprächen Wahlwerbung betrieben bzw. Wähler informiert habe, was auch in seiner Wahl zum Vizebürgermeister (im November 1991) bzw. Bürgermeister (im März 1992) Niederschlag gefunden habe. Der VwGH lehnte ab.
"Bewirtungsspesen eines für ein politisches Amt Wahlwerbenden unterliegen jedenfalls dann dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, wenn der Anlaß für die wahlwerbende Tätigkeit ein privater ist; denn für nicht eindeutig nach ihrer privaten und beruflichen Komponente trennbare Aufwendungen, also für sogenannte ,gemischte Aufwendungen' gilt der Grundsatz, daß sie zur Gänze nicht abzugsfähig sind (Aufteilungsverbot)." (Abweisung)
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