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Teilbarkeit von Gegenständen
Teilbarkeit von Gegenständen (§ 1, § 12 Abs. 10 UStG)
Ein Steuerpflichtiger handelt beim Verkauf eines Gegenstandes, von dem er einen Teil seiner privaten Nutzung vorbehalten hatte, hinsichtlich dieses Teiles nicht als Steuerpflichtiger im Sinne des Art. 2 Nr. 1 6. USt-RL. Verkauft ein Steuerpflichtiger einen Gegenstand (Gebäude), bei dessen Erwerb er sich entschieden hat, einen Teil davon nicht seinem Unternehmen zuzuordnen, so ist nur der dem Unternehmen zugeordnete Teil zu berücksichtigen. Die Berichtigung der Vorsteuerbeträge betrifft auch nur den dem Unternehmen zugeordneten Teil (, Fall Armbrecht, in BB 1995, 2630).