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Anteilstausch
Anteilstausch (§ 31 EStG)
Entsteht bei einem Anteilstausch im Zuge von Spaltungen eine Beteiligung nach § 31 EStG, dann ist diese nach § 36 UmgrStG auf den gemeinen Wert aufzuwerten. Fällt die Eigenschaft einer Beteiligung nach § 31 durch den Anteilstausch weg, dann ergibt sich eine steuerliche Auswirkung nur innerhalb der Fünfjahresfrist des § 31 (Klaus Hirschler in ecolex 829/1995).