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SWK 6, 15. Februar 1996, Seite 025

Selbstversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung

Voraussetzungen, Beiträge, Leistungen

Dr. Manfred Gründler

Von den Ärzten, Rechtsanwälten, Apothekern, Ziviltechnikern, Patentanwälten und Wirtschaftstreuhändern, haben nur die Ärzte von der durch das FSVG gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich in die gesetzliche Pflicht-Unfallversicherung einbeziehen zu lassen. Alle anderen Selbständigen (Gewerbetreibende, Bauern, freiberufliche Journalisten etc.) sind in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert, wenn sie auch in der Pensionsversicherung der Pflichtversicherung unterliegen. Der Gesetzgeber hat aber mit der Selbstversicherung jedem Selbständigen die Möglichkeit eingeräumt, eine freiwillige Unfallversicherung einzugehen. Davon wird offenbar nur in sehr geringem Maß Gebrauch gemacht, weil nur ca. 380 Personen eine solche Selbstversicherung abgeschlossen haben.

Berechtigung zur Selbstversicherung (§ 19 ASVG)

Zur Selbstversicherung sind alle selbständig erwerbstätigen Personen und ihre im Betrieb mittätigen Familienangehörigen (Ehegatte, Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder, Eltern, Großeltern, Wahl- und Stiefeltern) berechtigt.

Voraussetzung ist, daß diese Personen

• in ihrer Tätigkeit nicht ohnedies bereits der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung unterliegen und

• sich der Betrieb...

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