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Zur Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
Die Rechtslage in Deutschland
Der Ort der sonstigen Leistung wird durch die Bestimmungen des § 3 a UStG 1994 geregelt. Erbringt ein (inländischer) Unternehmer bestimmte Leistungen demnach in Deutschland oder wird der Ort der Leistung durch Verwendung einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten UID nach Deutschland verlagert (Art. 3 a UStG 1994), ergeben sich in der Praxis Fragen der Rechnungslegung und somit des Steuerausweises.
Schweisgut hat zuletzt in SWK-Heft 3/1996, Seite A 52 ff., dazu ausführlich Stellung genommen und auf die Bestimmungen gemäß § 14 a (d)UStG hingewiesen, wonach bei Vermittlungsleistungen die Verpflichtung des Leistungserbringers zum Umsatzsteuerausweis besteht. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. § 14 a Abs. 1 Satz 2 ist jedoch in Verbindung mit § 52 Abs. 2 (d)UStDV zu sehen. So auch Winter in Nieskens, Europäisches Steuerrecht, Umsatzsteuer, II Tz. 27 a, der darauf verweist, daß trotz der grundsätzlichen Rechnungslegungsverpflichtung der am Leistungsaustausch beteiligten Parteien die Möglichkeit zur Anwendung der Nullregelung gemäß § 52 Abs. 2 UStDV eingeräumt werden muß.
Nunmehr führt aber auch das Bundesministerium der Finanzen in der zum veröffentlichten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteu...