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Vorsteuerberichtigung im Zusammenhang mit Großreperaturen
Heidinger hat in SWK-Heft 36/1995, Seite A 748 ff., die Frage behandelt, worauf sich die Bagatellgrenze von 3000 S nach § 12 Abs. 13 UStG 1994 im Fall einer Großreparatur (vgl. Instandsetzung im EStG) bezieht. Da eine Großreparatur als einheitliche Maßnahme des nicht regelmäßig erwachsenden, betraglich relativ hohen Erhaltungsaufwandes an einem Gebäude anzusehen ist, kann eine Zerlegung in einzelne hiefür verwendete Gegenstände (z. B. Dachziegel, Waschbecken) nicht erfolgen. § 12 Abs. 13 i. V. m. Abs. 10 UStG 1994 bezieht sich nämlich auf Gegenstände des Anlagevermögens, im gegebenen Zusammenhang auf das bebaute Grundstück.