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SWK 6, 15. Februar 1996, Seite 161

Österreich im Binnenmarkt - eine Bestandsaufnahme

Rechtsentwicklung erfolgt derzeit in erster Linie durch die EuGH-Rechtsprechung

Mag. Michael Scheiner

Österreich hat bei Umsetzung der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie einige Vereinfachungsmaßnahmen beantragt, deren Genehmigung noch aussteht. Eine termingerechte Umsetzung der 2. Vereinfachungsrichtlinie war bisher noch nicht möglich, weshalb sich das BMF auf die vertikale Direktwirkung des EU-Richtlinienrechts verläßt. Im folgenden soll auch ein Ausblick über die zukünftige Entwicklung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gegeben werden.

I. Anpassung des österreichischen USt-Rechtes an die 6. Richtlinie

Über die Umsetzung der 6. Richtlinie ins nationale Recht – UStG 1994 – wurde die Kommission vom Außenministerium im Herbst 1995 in Kenntnis gesetzt.

Von den Bestimmungen des UStG 1994, die einer Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses gemäß Art. 29 der 6. Richtlinie bedürfen, ist die Regelung über den Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen (§ 14) noch offen.

Die Konsultationen bezüglich

• Organschaft (§ 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994),

• Bagatellregelung bei der Vorsteuerberichtigung (§ 12 Abs. 13),

• Istbesteuerung (§ 17 Abs. 2),

• Vereinfachte Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei der Differenzbesteuerung (§ 24 Abs. 5)

konnten bereits positiv abgeschlossen werden (vgl. Zehetner, ÖStZ 1995/179).

Bezüglich der Vereinfachungsmaßnahmen nach A...

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