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SWK 6, 15. Februar 1996, Seite 160

Kraftfahrzeugsteuer: Rettungsfahrzeuge

(BMF) – Aus gegebenem Anlaß wird mitgeteilt, daß dem ho. Erlaß vom , GZ 10 3004/1-IV/10/93, AÖFV Nr. 149, i. d. F. d. Erlasses vom , GZ 10 3004/1-IV/10/94, AÖFV 320/1994, und vom , GZ 10 3004/3-IV/10/94, AÖFV 12/1995, Punkt A 5.1.2, zufolge für die Zuerkennung der Steuerfreiheit grundsätzlich die von der Zulassungsbehörde im Zulassungsschein eingetragene Verwendungsbestimmung maßgebend ist. Ist im Zulassungsschein keine Verwendungsbestimmung eingetragen, kann der Nachweis, daß eine derartige Steuerbefreiung zusteht, auch auf andere Weise erbracht werden. Ein geeignetes Beweismittel dafür, daß ein Fahrzeug für den Rettungsdienst bestimmt ist, ist der Bescheid, mit dem ein Amt einer Landesregierung für das konkret bezeichnete Fahrzeug gemäß § 20 Abs. 5 lit. c KFG die Bewilligung zum Anbringen einer Leuchte mit blauem Drehlicht erteilt. ( GZ 10 6010/2-IV/10/95)

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