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SWK 6, 15. Februar 1996, Seite 160

Spekulationsgeschäft, Begünstigung des § 30 Abs. 2 Z 1 EStG 1988

30 Abs. 2 Z 1 EStG 1988

(BMF) – Von der Spekulationsbesteuerung sind u. a. Eigenheime ausgenommen, wenn sie dem Veräußerer seit der Anschaffung und mindestens seit zwei Jahren durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben. Ein berufsbedingter Auslandsaufenthalt könnte unter Umständen diese Begünstigung unangetastet lassen. Eine zwischenzeitige Vermietung des Eigenheimes – aus welchen Gründen auch immer – beseitigt aber jedenfalls das Erfordernis des durchgehenden Hauptwohnsitzes. (

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