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SWK 6, 15. Februar 1996, Seite 159

Übernahme des negativen Kapitalkontos des Kommanditisten

24 EStG 1988)

(BMF) – Ein Kommanditist mit negativem Kapitalkonto scheidet aus. Seine anteiligen stillen Reserven samt Firmenwert übersteigen nicht das negative Kapitalkonto. Der Kommanditist erhält keine Abfindung bzw. einen symbolischen Schilling. Übernehmer sind entweder die Altgesellschafter oder ein Neugesellschafter.

Einkommensteuerliche Beurteilung

a) Beim Kommanditisten ist als Veräußerungsgewinn jedenfalls der Betrag seines negativen Kapitalkontos zu erfassen, den er nicht auffüllen muß (§ 24 Abs. 2 EStG 1988).

b) Die Altgesellschafter haben allfällige auf den Anteil des ausscheidenden Gesellschafters entfallende stille Reserven samt Firmenwert aliquot zu aktivieren. Die Differenz zum übernommenen negativen Kapitalkonto stellt eine sofort absetzbare Betriebsausgabe der Altgesellschafter dar (Abschn. 78 a Abs. 8 EStR 1984 i. d. F. AÖFV 184/1987).

Erwirbt ein Neugesellschafter den negativen Anteil, sind zunächst allfällige anteilige stille Reserven samt Firmenwert in einer Ergänzungsbilanz zu aktivieren; die Differenz zum übernommenen negativen Kapitalkonto ist – anders als bei den Altgesellschaftern – als Ausgleichs(Korrektur)posten in einer Ergänzungsbilanz zu aktivieren und gegen künftige Gewinnanteile des...

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