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SWK 6, 15. Februar 1996, Seite 159

Bewirtung bei Seminaren

20 EStG 1988)

(BMF) – 1. Essen für Seminarteilnehmer

Solange eine Verpflegung im Rahmen eines Seminars vorliegt, und der Preis dafür auch im Seminarbeitrag enthalten ist, liegt eine Nebenleistung vor. Diese Ausgaben sind als Teil des angebotenen Produktes zur Gänze abzugsfähig. Nicht geteilt kann die in der Anfrage geäußerte Meinung werden, wonach der Begriff "Bewirtung" auf Repräsentation abstellt. Eine Repräsentationsbewirtung fällt zur Gänze unter das Abzugsverbot.

2. Verpflegung für Mitarbeiter

Die Beschränkung der Abzugsfähigkeit auf 50% bezieht sich auf Geschäftsessen mit Geschäftsfreunden. Geschäftsfreunde sind jene Personen, mit denen der Steuerpflichtige sich in geschäftlichem Kontakt befindet und die nicht seine Dienstnehmer sind (, 0015, 0016). Aufwendungen für Dienstnehmer sind daher von der Regelung des § 20 Abs. 1 Z 3 dritter Satz EStG 1988 i. d. F. BGBl. Nr. 297/1995 nicht berührt.

3. Besprechungen mit Geschäftsfreunden

Bewirtungsspesen, die bei Besprechungen mit Geschäftsfreunden anfallen, sind, sofern nicht das Abzugsverbot zum Tragen kommt, nur zu 50% abzugsfähig. (

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