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SWK 6, 15. Februar 1996, Seite 158

Zufluß von Einnahmen nach Jahresende

19 EStG 1988)

(BMF) – Eine Einnahme ist zugeflossen im Sinne des § 19 EStG, wenn der Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann, d. h., sobald er die volle Verfügungsmacht über sie erhält. Wird die Auszahlung eines Betrages auf Wunsch des Schuldners verschoben (Stundung), oder ist der Schuldner zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig, ist der Betrag erst im Zeitpunkt der Zahlung zugeflossen. Dem Gläubiger kann der Betrag auch dann nicht zugerechnet werden, wenn er der Stundung ausdrücklich zustimmt (vgl. Doralt, Kommentar, § 19, Tz. 25).

Verzichtet der Gläubiger auf die Auszahlung der ihm zustehenden Provision auf Wunsch des Schuldners im Hinblick auf dessen finanzielle Lage und wird vereinbart, den Zahlungszeitpunkt auf einen späteren, von der finanziellen Lage des Schuldners abhängigen Zeitpunkt zu verlegen, kann nicht davon gesprochen werden, daß der Gläubiger im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Verfügungsmacht über die den Gegenstand der Vereinbarung bildenden Provisionsbeträge erlangt hat. Ein Zufluß kommt daher zu diesem Zeitpunkt nicht in Betracht.

Da § 19 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988 nur regelmäßig wiederkehrende Einnahmen erfaßt, sind Zuflüsse, die einmalig anfallen, vom Anwendungsbe...

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