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Wertpapierdeckung gemäß § 14 Abs. 5 Z 4 EStG 1988
14 Abs. 5 Z 4 EStG 1988
(BMF) – Von verschiedener Seite wurde angefragt, bis zu welchem Zeitpunkt Nullkuponanleihen und andere nicht dem § 14 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 818/1994 entsprechende Wertpapiere ausgetauscht sein müssen, um die Sanktion einer Wertpapierunterdeckung (§ 14 Abs. 5 Z 2 EStG 1988) zu vermeiden. Diese Anfrage wurde vom Bundesministerium für Finanzen wie folgt beantwortet:
Gemäß § 116 Abs. 3 Z 3 bis 5 EStG 1988 dürfen Nullkuponanleihen und andere nicht dem § 14 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 entsprechende Wertpapiere nur bis zur Wertpapierdeckung herangezogen werden. Die im § 14 Abs. 5 Z 3 EStG 1988 für getilgte Wertpapiere verankerte Zweimonatsfrist ist auf den Austausch der für Deckungszwecke unzulässig gewordenen Wertpapiere analog anzuwenden, weil auch hier ein vom Steuerpflichtigen nicht beeinflußbares Auslaufen der Wertpapierdeckung vorliegt. Um die Sanktion einer Wertpapierunterdeckung zu vermeiden, müssen daher die für Deckungszwecke unzulässig gewordenen Wertpapiere bis Ende Februar 1996 ausgetauscht sein. ( GZ 06 0557/2-IV/6/96)