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SWK 6, 15. Februar 1996, Seite 157

Vermietung eines Gebäudes

Abgrenzung zum gewillkürten Betriebsvermögen

(A. B.) – Wirtschaftsgüter müssen, um dem gewillkürten Betriebsvermögen zugerechnet zu werden, dem Betrieb in irgendeiner Weise förderlich sein können. Es darf aber nicht schon eine betriebliche Nutzung vorliegen, weil die Wirtschaftsgüter diesfalls bereits zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, was bei vermieteten Wirtschaftsgütern dann der Fall ist, wenn die Vermietung dem Betriebszweck unmittelbar dient, und zwar insbesondere dadurch, daß die Wirtschaftsgüter zur Steigerung der Einnahmen aus der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit beitragen.

Für die Abgrenzung (zum gewillkürten Betriebsvermögen) kommt es daher bei der Vermietung eines Gebäudes an eine GmbH, an der der Eigentümer des Grundstückes als Gesellschafter beteiligt ist, darauf an, ob die Vermietung unmittelbar der Hebung der Umsätze des Einzelunternehmens dienlich und aus diesem Grund durch den Betrieb veranlaßt ist oder ob sie durch die Stellung des Steuerpflichtigen als Gesellschafter veranlaßt wurde, wobei, wenn beide Bereiche die Tätigkeit veranlaßt haben, auf die im Vordergrund stehende Veranlassung abzustellen ist.

Ist es nicht zweifelhaft, daß der Steuerpflichtige das...

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