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Gewinnverteilung bei einer GmbH & Co. KG
Auch bei gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen sind die Angehörigenkriterien heranzuziehen
An einer GmbH & Co. KG war als einzige Komplementärin eine GmbH mit einer Einlage von 10.000 S (1/21 der Gesamteinlagen) beteiligt. Kommanditisten waren eine AG mit einer Einlage von 160.000 S (16/21) sowie zwei natürliche Personen mit einer Einlage von je 20.000 S (2/21). Gesellschafter der GmbH mit einem Stammkapital von 500.000 S waren wiederum die Kommanditisten der KG. Die GmbH & Co. KG wies den von ihr erzielten Gewinn aus Gewerbebetrieb 1987 in der Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften – von der Verzinsung einer Verrechnungsforderung (Vorweggewinn von rd. 21.000 S) abgesehen – ausschließlich den Kommanditisten zu. Nach dem Gesellschaftsvertrag aus dem Jahre 1974 war der – nach Zuweisung der Vorempfänge verbleibende – Reingewinn der Gesellschaft im Verhältnis der Einlagen (80%, 10%, 10%) nur auf diese Gesellschafter aufzuteilen. Die Komplementär-GmbH erhielt weder einen Gewinnanteil noch durfte sie an einem Verlust beteiligt werden.
Beurteilung durch die Abgabenbehörden
Im Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO vertrat das Finanzamt die Ansicht, daß bei der Gewinnverteilung – neben der Verzinsung des Verrechnungskontos – auch das Haftungsrisiko der Komplementärin zu veransch...