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Zur Schlüssigkeit der Klage gegen einen LIBOR-Kartellanten
§§ 226, 228 ZPO; § 1293 ABGB
Wer behauptet, durch ein Kartell (hier: Manipulation des LIBOR) geschädigt worden zu sein, muss den hypothetischen Verlauf im Falle rechtmäßigen Marktverhaltens vortragen, damit seine Klage schlüssig ist.
Aus der Begründung:
Die Vorinstanzen wiesen die auf Schadenersatz für überhöht geleistete Kreditzinsen gerichtete Klage ab. Dem Kl fehle das rechtliche Interesse an der Feststellung der Haftung der Bekl, weil er bereits Leistungsklage hätte erheben können. Überdies sei sein Begehren unschlüssig, weil er die Höhe des behaupteten und von der Bekl verursachten Schadens von € 30.100 nicht schlüssig habe darlegen können. Aus dem gesamten Vorbringen des Kl lasse sich der von ihm genannte (geschätzte) Schaden in keiner Weise ableiten, habe er doch weder vorgebracht, wie hoch die von ihm im genannten Zeitraum bezahlten Zinsen gewesen seien, noch wie hoch sie bei Unterbleiben der der Bekl angelasteten Manipulation des LIBOR gewesen wären.
In seiner ao Revision vermag der Kl keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
1. Die Feststellungsklage ist bei gleichem Rechtsschutzeffekt subsidiär zur Leistungsklage (RS0038849, RS0038817). Kann der Kl bereits Le...