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SWK 29, 10. Oktober 1996, Seite 257

Vorauszahlungen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer für die Jahre 1996 bis 1998

Walter Köglberger

Die nachstehenden Ausführungen dienen der Ergänzung der nachfolgenden Graphik, sie erfüllen dabei keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Vorauszahlungen nach § 45 EStG 1988

• Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr berechnet sich aus der Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen. Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um jeweils 5% für jedes weitere Jahr erhöht.

• Die Vorauszahlungen sind zu je einem Viertel am 15. 2., 15. 5., 15. 8. und 15. 11. zu leisten.

• Bereits fällig gewordene oder innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe einer Erhöhung der Vorauszahlungen fällig werdende Vorauszahlungsteilbeträge werden durch eine Änderung in der Höhe der Vorauszahlung nicht berührt. Der UnterschiedsbetragS. 258 ist, sofern er nicht eine Gutschrift ergibt, erst bei Fälligkeit des nächsten Vorauszahlungsteilbetrages auszugleichen (Ausgleichsviertel).

• Nach dem 30. 9. darf das Finanzamt Bescheide über die Änderung der Vorauszahlung für das laufende Kalenderjah...

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