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Zurechnung von Fehler beim Ausfüllen eines Formulars: Kunde oder Finanzdienstleister?
Fehler des kundennäheren Dienstleisters, die außerhalb des Pflichtenprogramms des kundenferneren Dienstleisters liegen, sind Letzterem nicht zuzurechnen.
Aus der Begründung:
Der Kl veranlagte über Empfehlung eines ihn seit Jahren betreuenden Bankangestellten, der dabei für dessen NI [sc jenem aufseiten der klP], eine Versicherungsmaklerin, tätig war, in eine fondsgebundene Lebensversicherung der Bekl, ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in Liechtenstein. Die Bekl stellte dabei den Versicherungsmantel zur Verfügung und der Kunde konnte je nach Anlagestrategie ein bestimmtes Underlying wählen. Der den Kl beratende Bankangestellte verwechselte beim Ausfüllen des Versicherungsantrags das für die Absichten des Kl geeignete und von diesem gewünschte kapitalgarantierte mit dem ungeeigneten, weil nicht kapitalgarantierten Underlying. Hätte der Kl gewusst, dass es sich um ein Produkt ohne Kapitalgarantie handelt, hätte er den Versicherungsvertrag nicht mit diesem Underlying abgeschlossen. Str ist, ob dieser Beraterfehler der Bekl oder dem Kl zuzurechnen ist.
Das BerG sprach in seiner Klagsabweisung aus, dass die ordentliche Revision „zur Schärfung der Jud …, inwie...