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SWK 29, 10. Oktober 1996, Seite 098

VfGH: Rückwirkung des § 21 Abs. 3 KStG

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die rückwirkende Bestimmung des Art. VI Z 6 PSG, mit dem § 21 KStG ein neuer Abs. 3 angefügt wurde.

In der Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt:

Mit Art. VI Z 6 PSG wurde dem § 21 KStG ein neuer Abs. 3 angefügt. Demnach erstreckt sich bei beschränkt Steuerpflichtigen i. S. d. § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 KStG (das sind inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie sonstige gemäß § 5 KStG oder nach anderen Bundesgesetzen von der Körperschaftsteuerpflicht befreite Körperschaften) die Körperschaftsteuerpflicht auch auf ausländische Einkünfte, die den körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften i. S. d. § 21 Abs. 2 KStG vergleichbar sind. Nach § 21 Abs. 2 KStG unterliegen - mit gewissen Ausnahmen - jene Einkünfte, bei denen die Steuer durch Steuerabzug erhoben wird, der beschränkten Steuerpflicht. Im Ergebnis werden somit durch die Neuregelung des § 21 Abs. 3 KStG - anders als dies das KStG in der bis dahin geltenden Fassung vorsah - auch ausländische Kapitalerträge einer beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Körperschaft in die Körperschaftsteuerpflicht einbezogen.

Das PSG wurde am im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Gemäß Art. XI Abs. 1 tritt es grundsätzlich mit in Kraft. In Art. VI Z 9 PSG wird jedoch hievon abweichend bestimmt: „Die Z 6 bis 8 si...

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