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SWK 29, 10. Oktober 1996, Seite R 97
Gehsteigabgabe Innsbruck
•In Innsbruck ist bei der erstmaligen bauordnungsmäßigen Herstellung des vor dem Anwesen gelegenen Gehsteiges eine Gehsteigabgabe zu entrichten - (§ 2 Abs. 2 Innsbrucker Gehsteigabgabegesetz), (Abweisung)
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