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Liebhabereiverordnung
• Für den Zeitraum, in dem die Liebhabereiverordnung nicht gegolten hat, hat die Finanzbehörde zu prüfen, ob eine Tätigkeit objektiv ertragsfähig ist - (§ 2 EStG 1972), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)