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Verwertung gerichtsbekannter Tatsachen in Massen(-anleger-)verfahren
§§ 182, 182a, 266, 269, 477 ZPO
Offenkundige und gerichtsbekannte Tatsachen kann das Berufungsgericht zwar ohne Beweisaufnahme in seiner Entscheidung verwerten; ein solches
S. 724Vorgehen muss aber grundsätzlich mit den Parteien erörtert werden.
Aufgrund der Ergebnisse einer Mehrzahl gleichartiger Verfahren kann eine ursprünglich beweisbedürftige Tatsache gerichtsbekannt werden, sodass sie idF keiner neuerlichen Beweisaufnahme bedarf. Ob das der Fall ist, ist keine Rechtsfrage, sondern obliegt allein der Beurteilung der Tatsacheninstanzen.
Aus der Begründung:
1.1 Vorauszuschicken ist, dass die Bekl in ihren Revisionen ihre grds Haftung wegen Ad-hoc-Meldepflichtverletzungen auf Basis der vom BerG als notorisch angenommenen Tatsachen nicht in Zweifel ziehen. Die Lösung des BerG auf Basis dieser Feststellungen entspricht auch der höchstgerichtlichen Rsp in Bezug auf die Ad-hoc-Mitteilung der Zweitbekl vom (s RS0127724).
Zur Beweislastverteilung iZm der Kausalitätsprüfung bei einer unterlassenen Ad-hoc-Meldung stellten 9 Ob 26/14k und 10 Ob 85/14v folgenden Grundsatz auf: Zunächst ist zu fragen, ob der Kl bei Einhaltung der gebotenen Ad-hoc-Meldepflicht vom Inhalt der Mitteil...