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SWK 29, 10. Oktober 1996, Seite 095

Kurzparkzone: Fahrlässigkeit

Von einem Verkehrsteilnehmer, der seinen PKW in derKurzparkzone abstellt, ist zu verlangen, daß er vor dem Verschließen des KFZ sich vergewissert, daß er die Autoschlüssel bei sich hat und nicht im KFZ einschließt - (§ 5 Abs. 1 VStG)

Über den Beschwerdeführer, einen Rechtsanwalt, wurde eine Geldstrafe von 600 S verhängt, weil in seinem Fahrzeug Parkscheine um 12.33 Uhr mit den Entwertungen 10.00 Uhr und 11.00 Uhr angebracht waren und somit die Parkzeit um eine Stunde und 3 Minuten überschritten war.

In seiner Berufung führte der Beschwerdeführer aus, das Fahrzeug sei zum Zeitpunkt der Abstellung mit vorschriftsmäßig entwerteten Parkscheinen versehen gewesen. Nach Rückkehr zum Fahrzeug innerhalb der vom Parkschein abgedeckten Frist habe der Beschwerdeführer festgestellt, den Fahrzeugschlüssel im Fahrzeug belassen zu haben. Er habe daher mit öffentlichen Verkehrsmitteln einen Ersatzschlüssel holen müssen, um das Fahrzeug aus der Kurzparkzone entfernen zu können. Dabei sei noch genügend Zeit gewesen, um unter Berücksichtigung des bereits entwerteten Parkscheines den Schlüssel zu besorgen. Allerdings habe er - für ihn nicht vorhersehbar - seine Gattin, welche den Ersatzschlüssel bei s...

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