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SWK 29, 10. Oktober 1996, Seite R 94

Vergnügungssteuer Wien

Männer-Stripteasevorführungen unterliegen in Wien der Vergnügungssteuer - (§ 1 Abs. 1 Z 5 Wr. Vergnügungssteuergesetz)

„Im vorliegenden Fall sei von folgendem Ablauf der Veranstaltungen auszugehen:

,Auf der Bühne des Lokales werden in verschiedenen Sequenzen Stripteasevorführungen von Männern dargeboten. Es geht dabei um einen Querschnitt durch verschiedene Länder der Erde, die sich dabei ausziehenden Männer tanzen zu den landesüblichen Klängen, teils vollführen sie akrobatische Einlagen, bzw. sie geben sich erotisch und erregend.

Je lauter das meist aus weiblichen Zuschauern bestehende Publikum Beifall spendet, desto lasziver werden die Bewegungen der Tänzer, die manchmal an recht eindeutige Bewegungen, wie z. B. Onanie bzw. Geschlechtsverkehr, erinnern.

Bei sämtlichen Tanzvorführungen wird nie der ganze nackte Körper gezeigt, es bleibt immer der Geschlechtsteil verdeckt (Stringtanga).' . . .

Daß der Entkleidungsvorgang nicht nur erotisch stimulierend, sondern - je nach Stimmungslage - auch unterhaltend, ja sogar lustig wirken kann, hindert seine Qualifikation als Stripteasevorführungen nicht, zumal das englische Wort ,tease' nicht bloß die Komponente einer erotischen Aufreizung, son...

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