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SWK 29, 10. Oktober 1996, Seite 094

Vergnügungssteuer Wien

Die Wiener Vergnügungssteuer ist vom Eigentümer eines Spielapparates zu zahlen, sofern der Apparat auch - von wem immer - gehalten wurde - (§ 13 Abs. 1 Wr. Vergnügungssteuergesetz), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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