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SWK 29, 10. Oktober 1996, Seite R 94
Lustbarkeitsabgabe NÖ
•In Angelegenheiten der nö. Lustbarkeitsabgabe ist eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht nicht rechtskräftig - (§ 56 NÖ AO), (Aufhebung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde)
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