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SWK 29, 10. Oktober 1996, Seite 094

Lustbarkeitsabgabe NÖ

In Angelegenheiten der nö. Lustbarkeitsabgabe ist eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht nicht rechtskräftig - (§ 56 NÖ AO), (Aufhebung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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