Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Dokumentvorschau
SWK 29, 10. Oktober 1996, Seite 094
Lustbarkeitsabgabe NÖ
•In Angelegenheiten der nö. Lustbarkeitsabgabe ist eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht nicht rechtskräftig - (§ 56 NÖ AO), (Aufhebung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde)
()