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Wegfall des einzigen Wiederaufnahmegrundes
Wegfall des einzigen Wiederaufnahmegrundes (§ 303 Abs. 4 BAO)
Wird durch eine Berufungsvorentscheidung der Berufung gegen den Wiederaufnahme- und Sachbescheid recht gegeben und der Wiederaufnahmebescheid (wegen Wegfalls des einzigen Wiederaufnahmegrundes) aufgehoben, dann kann nicht eine Abänderung des Sachbescheides infolge anderer Punkte erfolgen. Diesfalls könnte nur eine neuerliche Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt werden (LS 44/96 in FJ 1996, 206).