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Steuerschuld bei Bauwerken
Steuerschuld bei Bauwerken (§ 19 UStG)
Bei der Errichtung von Bauwerken wird für das Entstehen der Umsatzsteuerpflicht nicht die „Vollendung" der Werklieferung wie bei den sonstigen Leistungen gefordert. Es genügt vielmehr die Verschaffung der Verfügungsmacht über das errichtete Gebäude, ohne daß es auf die Erteilung der Benützungsbewilligung oder auf die Legung einer Schlußrechnung ankommt ().