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Nachträgliche Kaufpreisherabsetzung
Nachträgliche Kaufpreisherabsetzung (§ 16 UStG)
Der für eine Lieferung geschuldete Steuerbetrag ist in dem Besteuerungszeitraum zu berichtigen, in dem die Vereinbarung über die Herabsetzung des Kaufpreises geschlossen worden ist. Die Berichtigung wirkt unabhängig von einer Änderung des Steuerbetrages in der ursprünglichen Rechnung. Nach der bisherigen deutschen Rechtspraxis änderte sich das Entgelt erst bei tatsächlicher Rückgewähr der zuviel bezahlten Beträge (BFH , V R 57/94 in BB 1996, 1923).