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ÖBA 10, Oktober 2017, Seite 721

KautSchG: keine Anwendung bei drohender Unternehmensschließung

§ 988 ABGB; §§ 3, 4 KautSchG

Eine analoge Anwendung von §§ 3, 4 KautSchG auf eine Bürgschaftsübernahme des Arbeitnehmers setzt positives Wissen des Kreditgebers um die nichtigkeitsbegründenden Umstände voraus.

Eine bevorstehende Insolvenz ist kein unzulässiger Druck des Arbeitgebers in Form eines „Abhängigmachens“ iSv § 3 KautSchG.

Ein (analoger) Anwendungsfall des § 3 KautSchG liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer – selbst bei Kenntnis der Liquiditätsprobleme des Arbeitgebers – aus eigener Initiative die Bestellung von Sicherheiten anbietet.

Aus der Begründung:

Der Bekl war von 1984 bis 2006 bei einer GmbH beschäftigt.

Bereits im Jahr 1997 befand sich die GmbH in einer finanziellen Englage. Der Bekl war schon im Jahr 1998, jedoch jedenfalls seit Sommer 1999 sehr gut über die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft informiert. Im Sommer 1999 kam es dann erneut zu Zahlungsproblemen der GmbH. Diese konnte Forderungen von Gläubigern nicht mehr pünktlich begleichen und zahlte auch wiederholt Löhne nur verspätet aus.

Nach zwei bis drei Monaten, in denen der Kreditrahmen der GmbH zwischen 15. und 25. eines Monats immer wieder ausgeschöpft war und nachdem sich auch Beschäftigte wiederholt beim Bekl d...

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