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Leistungsaustausch GesnbR
Leistungsaustausch GesnbR (§ 2 UStG)
Führt eine GesnbR sonstige Leistungen (Verwaltung von Grundbesitz, Bauleitung und Führung des Rechnungswesens) ausschließlich an ihre Gesellschafter aus, die in deren konkretem Einzelinteresse liegen und zahlen die Gesellschafter insoweit zum Ausgleich der Verluste bestimmte Beträge, so kann Leistungsaustausch vorliegen. Zur Annahme des Leistungsaustausches ist es nicht erforderlich, daß die monatlichen, als Einlagen bezeichneten Zahlungen der Gesellschafter am Maßstab der Inanspruchnahme der Gesellschaftsleistung bemessen sind (BFH , V R 123/93 in BB 1996, 1752).