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„Klauselurteil“ zu Verzugszinsen und Mahnspesen
§§ 879, 1000, 1333, 1335, 1336 ABGB; § 6 KSchG
Vertragsbestimmungen, die Verzugszinsen einerseits und Mahnspesenersatz andererseits regeln, sind rechtlich selbständige Klauseln iSv §§ 864a, 879 Abs 3 ABGB und §§ 6, 28 KSchG.
Der durch die Verzugszinsen abgedeckte Schaden liegt darin, dass der Gläubiger das Geld nicht zum Fälligkeitszeitpunkt zur Verfügung hat, etwa zur Bedienung eines eigenen Kredits oder zur Geldanlage. Sie dienen nicht dazu, Betreibungs- und Einbringungskosten abzudecken.
Die Verzugszinsen gemäß § 1333 Abs 1 ABGB sind eine Mindestpauschale. Eine gröbliche Benachteiligung des Verbrauchers durch vertragliche verschuldensunabhängige Verzugszinsen iHv 10% pa liegt nicht vor.
Eine Klausel, die bei kundenfeindlichster Auslegung den Verbraucher auch zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet, wenn ihn am Verzug keinS. 717 Verschulden trifft, ist gröblich benachteiligend.
Eine Klausel widerspricht § 1333 Abs 2 ABGB, wenn ein Pauschalbetrag in Rechnung gestellt werden soll, ohne dass auf ein angemessenes Verhältnis zur betriebenen Forderung Bedacht genommen wird.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kl ist eine zur Unterlassungsklage nach § 28 KSchG berechtigte Institution. Die Bekl betrieb eine Partnervermittlung. […]
Klausel 6:
[„Im Falle ...