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Minderung von Vorkosten um Erstattung in Folgejahr
Minderung von Vorkosten um Erstattung in Folgejahr (§ 19 Abs. 2 EStG)
Steht bei Erhaltungsaufwendungen fest, daß sie dem StPfl. erstattet werden, ist nur der um die Erstattungsleistung gekürzte Betrag als Kosten abziehbar, auch wenn der Erstattungsbetrag erst in einem späteren Veranlagungszeitraum zufließt (BFH , X R 65/93 in BB 1996, 1813).