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SWK 29, 10. Oktober 1996, Seite 029

Versicherungsvergütungen als Einnahmen

Versicherungsvergütungen als Einnahmen (§ 4 Abs. 1 EStG)

Wurden von einem Arzt betriebliche Kredite mit reinen Ablebensversicherungen (Kreditrestschuldversicherungen) abgesichert, dann führt die Versicherungsleistung im Todesfall zu Betriebseinnahmen ().
Anmerkung: Finanziert ein Freiberufler seine gesamten Betriebsausgaben (im Rahmen des 2-Konten-Modelles) über betriebliche Kredite und setzt daher auch die Prämien zu den betrieblichen Kreditrestschuldversicherungen als Betriebsausgaben ab, dann führt dies zu Lebzeiten zu großen steuerlichen Vorteilen, im Todesfall für die Erben zu einem erheblichen steuerlichen Nachteil, weil die Versicherungssumme als Einnahme anzusetzen ist. G. Kohler

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