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Zu den Ausschüttungssperren des § 235 HGB
Korrektur durch den Gesetzgeber wünschenswert
Das HGB in der Fassung des Rechnungslegungsgesetzes hat in § 235 für Zuschreibungen und für die Auflösung der Bewertungsreserve (außerhalb einer entsprechenden handelsrechtlichen Abschreibung oder des Ausscheidensfalles des Wirtschaftsgutes) bestimmt, daß die daraus resultierenden Beträge den ausschüttbaren Gewinn des Jahres nicht vermehren dürfen. In der Fassung des EU-GesRÄG hat § 235 nicht nur eine Erweiterung erfahren, sondern es wurde auch unmerklich der Wortlaut geändert, woraus sich aber durchaus Folgerungen ergeben. In der alten Fassung war nämlich der Zuschreibungsbetrag ausdrücklich auf den Gewinn des Jahres der Zuschreibung bzw. der Auflösung der Bewertungsreserve beschränkt. Es konnte deshalb mit guten Gründen die Auslegung vertreten werden, daß dann in einem darauf folgenden Jahr der so aufgelöste und zunächst in einen Gewinnvortrag überführte Betrag als Gewinn zur Verteilung gelangen darf, soweit ein Bilanzgewinn angewiesen wird (vgl. etwa Gassner-Hofians in Straube, HGB-RLG § 235 Rz. 5).
In der im Justizausschuß beschlossenen Fassung des EU-GesRÄG heißt es hingegen, daß bei den genannten Betrieben der „ausschüttbare Gewinn eines Geschäftsjahres" nicht vermehrt werden ...