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SWK 29, 10. Oktober 1996, Seite 539

Verjährung bei der Lohnsteuerhaftung

Steht die Einhebungsverjährung der Geltendmachung der Lohnsteuerhaftung entgegen?

Dr. Christoph Ritz

Die Geltendmachung der Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers ist nur vor Eintritt der Einhebungsverjährung der jeweiligen Abgabe zulässig. Abgabe ist die Lohnsteuer je Arbeitnehmer und je Kalendermonat. Dies wirkt sich u. a. bei Hinterziehung (damit für die zehnjährige Verjährungsfrist) und bei Unterbrechungshandlungen aus.

1. Sachverhalt

Ein Arbeitgeber hat im Jahr 1989 drei Arbeitnehmer (A, B und C). Die Arbeitnehmer werden nicht zur Einkommensteuer veranlagt.

Im Jahr 1992 werden vom Finanzamt der Betriebsstätte (i. S. d. § 81 EStG 1988) des Arbeitgebers Ermittlungen vorgenommen, die sich nur auf die (das Jahr 1989 betreffende) Lohnsteuer des Arbeitnehmers B beziehen.

Im Jahr 1996 erfolgt eine abgabenbehördliche Prüfung beim Arbeitgeber. Zu den Prüfungsfeststellungen gehört u. a., daß für alle drei Arbeitnehmer (März bis Juli 1989 betreffende, somit im Jahr 1989 fällige) Lohnsteuerbeträge, die dem § 41 Abs. 4 EStG 1988 zufolge bei der Veranlagung außer Ansatz zu lassende (sonstige) Bezüge betreffen, zu Unrecht nicht einbehalten und abgeführt wurden.

Diese Lohnsteuerbeträge sind, soweit sie den Arbeitnehmer A betreffen, als hinterzogen anzusehen. Hinsichtlich der die Arbeitnehmer B und C betreffenden verkürzten Lohnsteuer ...

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