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SWK 29, 10. Oktober 1996, Seite A 538

KFZ-Steuerbefreiung für Behinderte

Eine Steuerbefreiung kann auch einem minderjährigen Kind gewährt werden. Voraussetzung dafür ist, daß das Fahrzeug auf den Namen des Kindes zugelassen wird. Geschäftsunfähige Minderjährige können im Fahrzeugschein aufgenommen werden, wenn zugleich ihr gesetzlicher Vertreter (mit Zusatz: vertreten durch ...) aufgenommen wird. Mit der Zulassung des Fahrzeuges auf den behinderten Minderjährigen steht die persönliche Steuerbefreiung zu ( in BB 1996, 1755).

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