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SWK 29, 10. Oktober 1996, Seite 535

Rechnungslegung durch Vermittler

(BMF) - Die nachstehenden Ausführungen erfolgen im Interesse einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch nicht begründet.

Als Aussteller einer Rechnung kommt nur der leistende Unternehmer in Betracht. Im Rahmen einer Organschaft kann eine Rechnung auch vom zivilrechtlich leistenden Organ ausgestellt werden. Rechnet der Leistungsempfänger über eine Leistung ab, so handelt es sich um eine Gutschrift (§ 11 Abs. 7 und 8 UStG 1994).

Es bestehen keine Bedenken, wenn die Rechnungslegung oder Gutschriftserteilung durch bevollmächtigte unselbständige (Dienstnehmer) oder selbständige Dritte (Vermittler) erfolgt. Die Abrechnung durch einen Dritten setzt eine entsprechende Bevollmächtigung zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer voraus. Eine Rechnungserteilung durch einen Dritten ohne Bevollmächtigung kann nachträglich vom Unternehmer genehmigt werden.

Beispiel

Die Tankstelle Herbert Stremayer, 3243 St. Leonhard 11, vermittelt am die Lieferung von 300 Liter Diesel vom Unternehmer Treibstoff AG, 1234 Wien, Heidemariestraße 12, an den Unternehmer Robert Grabner, 3243 Thal 1, um 2.736 S (brutto).

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